Haus- und Badeordnung

Haus- und Badeordnung

WONNEMAR Bad Liebenwerda

WONNEMAR Bad Liebenwerda

§ 1 Allgemeines

1. Im WONNEMAR soll der Badegast Spiel und Spaß, Erholung, Entspannung und Ruhe finden. Es soll eine Steigerung
der Lebensqualität für alle Badegäste erzielt werden. Deshalb ist in allen Räumen auf gegenseitige Rücksichtnahme
und ausreichende Sicherheit zu achten.
2. Badegast im Sinne dieser Haus- und Badeordnung ist jeder Nutzer, der einen zum Einlass berechtigenden Chip-Coin
gelöst, anderweitig einen Vertrag geschlossen hat, der zum Einlass berechtigt, oder das Bad unter Verbrauch oder
Nutzung einer Berechtigung, z. B. Freikarte o. Ä., betritt. Der Begriff „Badegast“ wird im Weiteren der Haus- und Badeordnung geschlechtsunabhängig
sowohl für weibliche als auch für männliche, transsexuelle sowie diverse Badegäste gebraucht.
3. Vertragspartner des Badegastes ist die INTERSPA Gesellschaft für Betrieb WONNEMAR Bad Liebenwerda
(im Weiteren: „WONNEMAR“).

§ 2 Anwendungsbereich, ergänzende Anordnungen

1. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit des WONNEMAR und ist für alle Bade gäste
verbindlich. Für die Einbeziehung in den (z. B. an der Kasse) geschlossenen Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen.
2. Zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit, zur Durchsetzung der Haus- und Badeordnung sowie zur Lösung von
Konfl ikten sind alle durch ihre Kleidung als solche gekennzeichneten oder anderweitig identifizierbaren Mitarbeiter
von WONNEMAR berechtigt, Weisungen und Anordnungen im Rahmen und zur Konkretisierung dieser Haus- und
Badeordnung zu erteilen.
3. Bei Benutzung durch Vereine oder andere geschlossene Gruppen ist gegenüber WONNEMAR ein Leiter zu benennen,
der für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung durch die Gruppenmitglieder verantwortlich ist.
4. Für die Benutzung der Saunawelt gilt die Saunaordnung ergänzend. Für die Einbeziehung in den (z. B. an der Kasse)
geschlossenen Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen.
5. Für die Benutzung des Fitness Clubs, für die Kegel- und Bowlinganlagen sowie für die Tennis- und Badmintonanlagen
gelten zusätzliche Nutzungsvereinbarungen. Für die Einbeziehung in den (z. B. an der Kasse) geschlossenen Vertrag
gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 3 Zugangs- und Nutzungsbeschränkungen, Anzeigepflichten

1. Die Benutzung aller Einrichtungen des WONNEMAR ist für jedermann mit Ausnahme der nachfolgenden Einschränkungen
gestattet. WONNEMAR behält sich jedoch vor, einzelne Personen vom Zugang auszuschließen und mit diesen
keinen Vertrag zu schließen.
2. Personen, die durch Äußerungen, Handlungen oder sichtbare Zeichen gegen die freiheitlich demokratische
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland im WONNEMAR auffällig werden
bzw. geworden sind, sind nicht nutzungsberechtigt. Ihnen kann der Zutritt jederzeit verweigert werden.
3. Ausgenommen vom Besuch der Einrichtungen des WONNEMAR sind weiterhin Personen, die an einer übertragbaren
Krankheit oder offenen Wunden leiden, sowie Personen, die unter Alkohol- oder Drogeneinfl uss stehen. In Zweifelsfällen
kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
4. Das Mitführen von Drogen (Stoffe, deren Besitz, Herstellung und Handel auf der Basis des Betäubungsmittelgesetzes
verboten ist) und das Mitführen von Cannabis, unabhängig davon, ob der Besitz ansonsten nach dem Konsumcannabisgesetz
(KCanG) erlaubt ist, sind im WONNEMAR verboten.
5. Das Mitführen von Tieren im Bad ist nicht gestattet.
6. Kinder, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen das WONNEMAR nur in Begleitung Erwachsener
nutzen. Der jeweiligen Begleitperson obliegt – unbeschadet der WONNEMAR betreffenden Verkehrssicherungs- und
Aufsichtspflichten – zu jeder Zeit die Aufsichtspflicht über die Kinder. Diese gilt als nicht gewährleistet, wenn sich
die Aufsichtspersonen in einem anderen Bereich aufhalten als die zu beaufsichtigenden Kinder und hierbei kein
Blickkontakt zu den zu beaufsichtigenden Kindern besteht. Die Aufsichtspflicht kann nicht auf das Personal des
WONNEMAR übertragen werden.
7. Personen mit geringen oder keinen Schwimmkenntnissen ist die Nutzung der als Schwimmerbereich ausgewiesenen
Bereiche, in Ermangelung besonderer Kennzeichnung aller Bereiche mit einer Wassertiefe von mehr als 1,25 m,
untersagt. Ihnen wird empfohlen, während des gesamten Aufenthalts in den Wasserbecken Schwimmfl ügel zu tragen.
8. Personen mit Neigung zu Krampf- und Ohnmachtsanfällen, geistig behinderte Personen oder Personen mit starken
körperlichen Behinderungen, die sich nicht ohne die Hilfe Dritter be- und entkleiden können, wird aus Sicherheitsgründen
dringend empfohlen, das Bad nur mit einer voll geschäftsfähigen und körperlich geeigneten Begleitperson
zu betreten und zu nutzen. Sollte dies nicht sichergestellt werden können, kann das Aufsichtspersonal kontaktiert
werden, das im Rahmen der Möglichkeiten Hilfestellung leisten kann.
9. Krankheiten, die die eigene Sicherheit und Unversehrtheit oder die anderer Badegäste beeinträchtigen können,
müssen vor Durchschreiten der Eingangsabsperrungen einem Mitarbeiter von WONNEMAR angezeigt werden. Dies
gilt insbesondere bei Herz- und Kreislaufproblemen.

§ 4 Erwerb, Nutzung und Verlust des Chip-Coins, Umfang der Nutzungsberechtigung

1. Die Benutzung der Einrichtungen des WONNEMAR ist, mit Ausnahme des Aufenthalts im Foyer, nur mit gültigem Chip-
Coin am Tag der Aushändigung des Chip-Coins gestattet. Der Chip-Coin dokumentiert die Zugangsberechtigung und
dient während der Benutzung des Bades zur Kreditierung in Anspruch genommener Leistungen, die durch Aufbuchung
bis zum Aufbuchungslimit (150,00 € bei Erwachsenen, 25,00 € bei Kindern) auf den jeweiligen Chip-Coin erfasst werden.
2. Der Umfang der durch den Chip-Coin dokumentierten Zugangsberechtigung richtet sich nach dem gelösten Tarif
gem. Tarifaushang. Die Nutzungszeit beginnt mit Durchschreiten der Zugangssperre und endet mit Einwurf des Chip-
Coins in einen Kassenautomaten oder Übergabe des Chip-Coins an das Rezeptionspersonal. Aus- und Ankleidezeit
sind somit in die Nutzungszeit einbezogen. Bei Zeitüberschreitung gelten die Nachzahlungsbeträge, die durch
Aushang bzw. in den ausliegenden Preislisten bekannt gegeben sind.
3. Die Voraussetzungen einer Berechtigung zur Inanspruchnahme von Ermäßigungen sind vor dem Verkauf ermäßigter
Chip-Coins auf geeignete Weise (Personalausweis oder eine andere amtliche Legitimation) auf Verlangen eines
Mitarbeiters von WONNEMAR nachzuweisen. Ermäßigungen werden nur berücksichtigt, wenn der Nachweis über die
entsprechende Berechtigung vor Erwerb des Chip-Coins erbracht wurde. Nachträgliche Erstattungen erfolgen nicht.
Es kann jeweils nur eine Art der Ermäßigung in Anspruch genommen werden. Personenbezogene Daten werden
durch WONNEMAR nicht gespeichert.
4. Bei Zahlung mit EC- oder Kreditkarte ist aus Sicherheitsgründen ein gültiges Personaldokument mit Lichtbild vorzulegen.
Personenbezogene Daten werden durch WONNEMAR nicht gespeichert.
5. Der Chip-Coin wird am Drehkreuz aktiviert. Bereits aktivierte Chips werden nicht zurückgenommen. Der mit dem
Chip-Coin ausgehändigte Kassenbeleg ist sorgfältig aufzubewahren.
6. Bei schuldhafter Verwendung gestohlener oder gefälschter Chip-Coins hat der Badegast den WONNEMAR entstandenen
Schaden in nachgewiesener Höhe zu erstatten. Die Erstattung einer Strafanzeige beim Verdacht des Vorliegens
einer strafrechtlich relevanten Handlung behält sich WONNEMAR vor.
7. Jeder Verlust eines Chip-Coins muss zur Vermeidung weiteren Schadens umgehend dem Rezeptionspersonal
gemeldet werden, damit eine Sperrung des Chip-Coins anhand des Kassenbeleges veranlasst werden kann.
8. Auf den Chip-Coin aufgebuchte Leistungen sind durch den Inhaber des Chip-Coins vor Verlassen des Bades zu zahlen.
9. Im Falle des verschuldeten Verlustes eines Chip-Coins gelten die folgenden Ersatzregelungen:
• Als Ersatz der Wiederbeschaffungskosten (Materialkosten) sind 5,00 € zu zahlen. Dem Badegast ist der Nachweis
gestattet, dass WONNEMAR kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. WONNEMAR ist
der Nachweis eines höheren Schadens gestattet. Wird der verlorene Chip wiedergefunden, ist unbeschädigt und
wieder verwendbar, werden die 5,00 € erstattet.
• Der Aufbuchungsbetrag, der über die Spindnummer ausgelesen werden kann, ist zu zahlen.

§ 5 Wellnessanwendungen und Gesundheitsprojekte, Terminreservierung

1. Termine für Wellnessanwendungen sind frühzeitig im Vorfeld zu vereinbaren. Ein Rechtsanspruch auf Durchführung
besteht nur für bestätigte Termine.
2. Die Absage bestätigter Termine ist mit einer Vorlauffrist von mindestens 24 Stunden möglich. Im Falle kurzfristigerer
Absagen ist für den von WONNEMAR getätigten Aufwand ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 80 % des
Bestellwertes zu zahlen. Dem Badegast ist der Nachweis gestattet, dass dem WONNEMAR kein Schaden oder ein
wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem WONNEMAR ist der Nachweis eines höheren Schadens gestattet.

§ 6 Betriebs- und Badezeiten, Teil- oder Vollsperrungen

1. Die regelmäßigen Öffnungszeiten werden durch Aushang bekannt gegeben. Die Badezeit endet 30 Minuten vor
Betriebsschluss.
2. Der Badegast ist verpflichtet, die Öffnungszeiten nicht zu überschreiten und spätestens bei Betriebsschluss das
WONNEMAR zu verlassen. Bei verschuldetem nicht rechtzeitigem Verlassen des WONNEMAR entsteht grundsätzlich
ein Rechtsanspruch von WONNEMAR auf Ersatz des dadurch bedingten Schadens (z. B. für Überstundenvergütung
des Personals, Energiekosten etc.).
3. WONNEMAR bleibt vorbehalten, einzelne Bereiche oder das gesamte Bad im Falle von Betriebsstörungen aufgrund
höherer Gewalt, Streiks oder aus Gründen, die die Besorgnis der Gefährdung von Leib oder Leben der Badegäste
bedingen, zu schließen. Im Falle von Veranstaltungen, die in angrenzenden Bereichen stattfinden sollen, ist eine
Teilschließung bei einer entsprechenden Vorankündigung mit einer Frist von mindestens 24 Stunden möglich und
zulässig. Ist dem Badegast das Festhalten an einem bereits geschlossenen Vertrag unzumutbar, wird der Badepreis
erstattet.
4. Schulen und Vereine haben in Absprache mit WONNEMAR das Recht, zu vorher festgelegten Zeiten Schwimmbahnen
im Schwimmerbecken zur Eigennutzung zeitlich befristet abzusperren. Informationen über solche Teilsperrungen
erhält der Badegast an der Rezeption.

§ 7 Haftung

1. Für Schäden am Leben, Körper oder der Gesundheit, die Badegäste erleiden, haftet WONNEMAR für jedes mindestens
fahrlässige Verhalten seiner Angestellten sowie aller Erfüllungsgehilfen.
2. Für Sachschäden oder den Verlust von Gegenständen haftet WONNEMAR nur dann, wenn entweder eine wesentliche
Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde oder grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten eines Angestellten
oder Erfüllungsgehilfen von WONNEMAR vorliegt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Badegast
regelmäßig vertrauen darf, z. B. die Aufrechterhaltung des verkehrssicheren Zustandes der Einrichtungen des
WONNEMAR.
3. Die Nutzung der kostenlos zur Verfügung gestellten Wertschließfächer begründet keine weiteren Aufsichts- oder
Sorgfaltspflichten von WONNEMAR. WONNEMAR haftet nur dann, wenn entweder eine wesentliche Vertragspflicht
verletzt wurde oder grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten eines Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von
WONNEMAR vorliegt.
4. Der Kunde haftet für jede schuldhafte Vertragsverletzung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8 Verhaltenspflichten bei der Nutzung

1. Der Aufenthalt im Bad ist nur mit üblicher Badebekleidung gestattet (Ausnahme: FKK-Bereiche). Unter übliche
Badekleidung fallen körperanliegende Badeanzüge, Badekleider (Burkinis) und Bikinis sowie Badehosen und -shorts.
Als Material sind geeignete Kunststofffasern oder dünne Baumwolle zulässig. Ob die Bekleidung den Anforderungen
entspricht, entscheidet das Aufsichtspersonal. Übliche Badebekleidung kann in der WONNEMAR Boutique erworben
werden. WONNEMAR erwartet das Tragen von Badeschuhen. Bademäntel und Handtücher werden gegen Bezahlung
und Pfand verliehen, Badeschuhe werden verkauft. Am Ende der Besuchszeit hat der Badegast die Leihwäsche an der
Ausgabestelle zurückzugeben.
2. Bei Kindern unter 3 Jahren ist das Tragen von Aquawindeln zwingend vorgeschrieben, um mögliche Verunreinigungen
zu vermeiden und die Badewasserqualität zu erhalten.
3. Die Badeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Für Abfälle jeglicher Art sind Abfallbehälter vorhanden und zu
benutzen.
4. Die Wechsel- und Sammelkabinen dienen nur zum An- und Auskleiden. Die Garderobe ist in den Garderobenschränken
unterzubringen. Die Schränke sind zu verschließen. Eine Ablage der Kleider in der Schwimmhalle ist nicht
gestattet. Dem Badegast wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Es liegt allein
in der Verantwortung des Badegastes, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches
diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und den
Schlüssel/Chip-Coin sorgfältig aufzubewahren.
5. Findet ein Badegast Räume oder Einrichtungen beschädigt oder verunreinigt vor, so wird um sofortige Mitteilung an
das Personal gebeten.
6. Badebekleidung darf in den Schwimmbecken weder ausgewaschen noch ausgewrungen werden. Hierfür sind die
besonderen Waschbecken zu benutzen.
7. Jeder Badegast hat vor der Benutzung der Schwimmbecken im Duschraum eine gründliche Körperreinigung unter
Verwendung von Körperhygieneprodukten wie Seife und Shampoo vorzunehmen.
8. Der Gebrauch von Einreibemitteln aller Art unmittelbar vor Benutzung der Schwimmbecken ist untersagt.
9. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was gegen die guten Sitten verstößt oder Sicherheit, Ruhe und Ordnung
im Bad stören kann. Im Einzelfall durch die Aufsichten untersagt werden können insbesondere:
• der Betrieb von mitgebrachten musikabspielenden Geräten jedweder Art, wie z. B. Rundfunk- und Fernsehgeräte
oder Kassettenrekorder,
• das Rauchen in sämtlichen Räumen – mit Ausnahme der dafür vorgesehenen Plätze im Außenbereich,
• der Konsum sowie die Abgabe von Cannabis oder mit Cannabis im Sinne des Cannabisgesetzes (CanG) vermischten
Produkten auf dem gesamten Gelände des Bades einschließlich der Außenbereiche. Das Verbot erstreckt sich
ausdrücklich auch auf die zum Rauchen von Tabak vorgesehenen Zonen in den Außenbereichen,
• der Verzehr von mitgebrachten Speisen im Gastronomiebereich sowie im gesamten Saunabereich,
• das Mitbringen von Haustieren,
• das Ausspucken auf den Boden oder in die Becken,
• das Verwenden von Glasgegenständen (Gläser, Flaschen etc.) außerhalb des Gastronomiebereiches,
• das Nacktbaden außerhalb des Saunabereiches,
• das Belegen von Umkleide- und Wertschränken außerhalb des Besuchstages,
• die Mitnahme von Mobiltelefonen in den Saunabereich,
• sämtliche Handlungen, die andere Badegäste gefährden oder die Sicherheit im Bad beeinträchtigen,
• andere Badegäste in die Becken zu stoßen oder diese unter Wasser zu tauchen,
• jegliche Verunreinigung des Wassers,
• das Rennen im gesamten Nassbereich,
• das Reservieren von Liegen und Stühlen mit Handtüchern, Taschen oder sonstigen Gegenständen; das Freiräumen
nicht genutzter Liegen ist dagegen gestattet. Das Personal ist angewiesen, blockierte, aber nicht genutzte Liegen
wieder freizumachen.
10. Das Nutzen von Aufnahmegeräten wie Filmkameras oder Fotohandys, also das Fotografieren und Filmen im gesamten
Gebäude sowie auf dem Betriebsgelände, ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch das Führungspersonal des
WONNEMAR gestattet.
11. Bei Benutzung der Rutschen sind die Hinweise auf den gesonderten Beschilderungen äußerst sorgfältig und genau
zu beachten.
12. Die als „Barfußgang“ bezeichneten Gänge im Umkleidebereich, die Duschen, die gesamten Bereiche des Spaß- und
Sportbades, des Thermalbereichs, der Saunawelt und die Umgebung des Außenbeckens dürfen nur barfuß oder in
geeigneten Badeschuhen betreten werden.
13. Das 25-m-Sportbecken der Schwimmhalle darf nur von geübten Schwimmern benutzt werden.
14. Das Springen vom Beckenrand ist grundsätzlich nicht erlaubt.
15. Fundgegenstände, die auf dem Betriebsgelände des WONNEMAR gefunden werden, sind sofort dem Personal oder
an der Kasse abzugeben. Über die Fundsachen wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
16. Die Benutzung von Schwimmfl ossen, Taucherbrillen oder Schnorchelgeräten bedarf besonderer Zustimmung von
WONNEMAR.
17. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.
18. Die Verwendung von Schwimmhilfen im Schwimmerbecken ist nicht gestattet.
19. Ballspiele sind nur auf/an den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet.

§ 9 Wünsche, Beschwerden, Anregungen

Wünsche, Beschwerden und Anregungen nimmt das Personal gern entgegen, sie können aber auch bei der Betriebsleitung
mündlich oder schriftlich vorgebracht werden.

§ 10 Hausrecht, Verstöße gegen die Benutzungsordnung

1. Das Personal des WONNEMAR übt gegenüber allen Badegästen das Hausrecht aus. Den Anweisungen des Personals
ist selbst unter Vorbehalt einer Beschwerde Folge zu leisten.
2. Wer schuldhaft gegen die Benutzungsordnung verstößt, kann vorübergehend oder auf Dauer vom Besuch des Bades
ausgeschlossen werden.

WONNEMAR Bad Liebenwerda
Am Kurzentrum 1 · 04924 Bad Liebenwerda

Haus- und Badeordnung: Stand 04/2024