Freibadordnung WONNEMAR
§ 1 ALLGEMEINES
(1) Im Mineralfreibad WONNEMAR soll der Besucher Spiel und Spaß, Erholung, Entspannung und Ruhe finden. Es soll eine Steigerung der Lebensqualität für alle Besucher erzielt werden. Deshalb ist überall auf gegenseitige Rücksichtnahme und ausreichende Sicherheit zu achten.
(2) Besucher im Sinne dieser Mineralfreibadordnung ist jeder Nutzer, der eine zum Einlass berechtigende Eintrittskarte gelöst oder anderweitig einen Vertrag geschlossen hat, der zum Einlass berechtigt, oder der das Bad unter Ver- brauch oder Nutzung einer Berechtigung, z.B. Freikarte o.ä. betritt. Der Begriff „Besucher“ wird im Weiteren geschlechtsunabhängig sowohl für weibliche, männliche sowie diverse Besucher gebraucht.
(3) Vertragspartner des Besuchers ist die INTERSPA Gesellschaft für Betrieb Murrbäder Backnang WONNEMAR mbH (im Weiteren: „Mineralfreibad WONNEMAR“).
§ 2 ANWENDUNGSBEREICH, ERGÄNZENDE ANORDNUNGEN
(1) Die Mineralfreibadordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit des Mineralfreibades WONNEMAR und ist für alle Besucher verbindlich. Wird mit dem Erwerb einer Eintrittskarte auch die Berechtigung für andere Teile der Murrbäder WONNEMAR erworben, gelten ergänzende Bestimmungen, namentlich für das Erlebnisbad WONNEMAR die Haus- und Badeordnung und für die Nutzung der Saunawelt die Saunaordnung. Für die Einbeziehung aller Bestimmungen in den (z.B. an der Kasse) geschlossenen Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen.
(2) Zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit, zur Durchsetzung der Mineralfreibadordnung sowie zur Lösung von Konflikten sind die durch ihre Kleidung als solche erkennbaren oder anderweitig identifizierbaren Mitarbeiter des Mineralfreibades WONNEMAR berechtigt, den Besuchern Weisungen und Anordnungen im Rahmen und zur Konkretisierung dieser Mineralfreibadordnung zu erteilen.
(3) Bei Benutzung des Mineralfreibades WONNEMAR durch Vereine oder andere geschlossene Gruppen ist gegenüber dem Mineralfreibad WONNEMAR ein Leiter zu benennen, der für die Beachtung und Einhaltung der Mineralfreibadordnung durch die Gruppenmitglieder verantwortlich ist.
§ 3 ZUTRITT UND NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN
(1) Die Benutzung aller Einrichtungen des Mineralfreibades WONNEMAR ist grundsätzlich jedermann gestattet. WONNEMAR behält sich jedoch vor, einzelne Personen vom Zugang auszuschließen und mit diesen keinen Vertrag zu schließen. Dies gilt insbesondere für:
a. Personen, die durch Äußerungen, Handlungen oder sichtbare Zeichen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes im Mineralfreibades WONNEMAR auffällig werden bzw. geworden sind;
b. Personen mit ansteckenden Krankheiten, offenen Wunden, Hautausschlägen oder anderen Anstoß erregenden Krankheiten;
c. Personen, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen. Diesen Personen kann der Zutritt von Mitarbeitern des Mineralfreibades WONNEMAR jederzeit und ggf. auch dauerhaft verweigert werden.
(2) Krankheiten, die die eigene Sicherheit und Unversehrtheit oder die der anderen Besucher beeinträchtigen können, müssen vor Erwerb der Eintrittskarte einem Mitarbeiter des Mineralfreibades WONNEMAR angezeigt werden. Dies gilt insbesondere bei Herz- und Kreislaufproblemen.
(3) Das Mitführen von Tieren im Mineralfreibad WONNEMAR ist nicht gestattet.
(4) Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen das Mineralfreibad WONNEMAR nur in Begleitung Erwachsener nutzen. Der jeweiligen Begleitperson obliegt – unbeschadet der das Mineralfreibad WONNEMAR treffenden Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflichten – zu jeder Zeit die Aufsichtspflicht über die Kinder. Diese gilt als nicht gewährleistet, wenn sich die Aufsichtspersonen in einem anderen Bereich aufhalten als die zu beaufsichtigen- den Kinder und hierbei kein Blickkontakt zu den zu beaufsichtigen Kindern besteht. Die Aufsichtspflicht kann nicht auf das Personal des Mineralfreibades WONNEMAR übertragen werden.
(5) Personen mit geringen oder keinen Schwimmkenntnissen ist die Benutzung der als Schwimmerbereich ausgewiesenen Bereiche, in Ermangelung besonderer Kennzeichnung aller Bereiche mit einer Wassertiefe von mehr als 1,25 Meter untersagt. Ihnen wird empfohlen, während des gesamten Aufenthalts in den Wasserbecken Schwimmflügel zu tragen.
(6) Personen mit Neigung zu Krampf- und Ohnmachtsanfällen, geistig behinderten Personen oder Personen mit starken körperlichen Behinderungen, die sich nicht ohne die Hilfe Dritter be- und entkleiden können, ist aus Sicherheitsgründen der Zutritt und Aufenthalt im Mineralfreibad WONNEMAR nur in Begleitung einer voll geschäftsfähigen und körperlich geeigneten Person gestattet, die während des gesamten Besuchs im Mineralfreibad WONNEMAR die Aufsicht über die begleitete Person übernimmt.
§ 4 EINTRITT
(1) Die Benutzung des Mineralfreibades WONNEMAR ist nur mit gültiger Eintrittskarte bzw. bei gültigem anderweitigem Vertrag, der zum Einlass berechtigt, zulässig. Die Benutzung beginnt mit dem Durchschreiten der Zugangssperre und endet mit dem Verlassen des durch die Zugangssperren abgegrenzten Bereichs. Dies gilt insoweit nicht, als zwischen verschiedenen Teilen der Murrbäder WONNEMAR, für die ebenfalls eine Zutrittsberechtigung erworben wurde, gewechselt wird.
(2) Die Voraussetzungen einer Berechtigung zur Inanspruchnahme von Ermäßigungen sind vor dem Verkauf ermäßigter Eintrittskarten auf geeignete Weise (Personalausweis oder eine andere amtliche Legitimation) auf Verlangen eines Mitarbeiters von WONNEMAR nachzuweisen. Ermäßigungen werden nur berücksichtigt, wenn der Nachweis über die entsprechende Berechtigung vor Erwerb der Eintrittskarte erbracht wurde. Nachträgliche Erstattungen erfolgen nicht. Es kann jeweils nur eine Art der Ermäßigung in Anspruch genommen werden. Personenbezogene Daten werden durch WONNEMAR nicht gespeichert.
(3) Bei Zahlung mit EC- und Kreditkarte ist aus Sicherheitsgründen ein gültiger Personalausweis oder ein anderes Personaldokument mit Lichtbild vorzulegen. Personenbezogene Daten werden durch WONNEMAR nicht gespeichert.
(4) Beim Verlassen der Anlage verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Die Eintrittskarte ist nicht übertragbar.
§ 5 BETRIEBS- UND BADEZEITEN, SPERRUNGEN
(1) Die regelmäßigen Öffnungszeiten des Mineralfreibades WONNEMAR werden durch Aushang bekannt gegeben. Die Badezeit endet 15 Minuten vor Betriebsschluss.
(2) Der Besucher ist verpflichtet, die Öffnungszeiten nicht zu überschreiten und spätestens bei Betriebsschluss das Mineralfreibad WONNEMAR zu verlassen. Bei verschuldetem nicht recht- zeitigem Verlassen des Mineralfreibades WONNEMAR entsteht grundsätzlich ein Anspruch des Mineralfreibades WONNEMAR gegen den Besucher auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens (z. B. Überstundenvergütung des Personals, Energiekosten etc.).
(3) Dem Mineralfreibad WONNEMAR bleibt vorbehalten, einzelne Bereiche oder die gesamte Anlage im Falle von Betriebsstörungen aufgrund höherer Gewalt, Streiks oder aus Gründen, die die Besorgnis der Gefährdung von Leib, Gesundheit und / oder Leben der Besucher mit sich bringen, zu schließen. Im Falle von Veranstaltungen, die in abgegrenzten Bereichen stattfinden sollen, ist eine Teilschließung dieser Bereiche nach einer entsprechenden Vorankündigung mit einer Frist von mindestens 24 Stunden möglich und zulässig. Ist dem Besucher das Festhalten an einem bereits geschlossenen Vertrag unzumutbar, wird der Eintrittspreis (ggf. anteilig) erstattet.
(4) In Kooperation mit den Städten haben Schulen und Vereine nach Absprache mit dem Mineralfreibad WONNEMAR das Recht, zu vorher festgelegten Zeiten Schwimmbahnen im Schwimmerbecken zur Eigennutzung zeitlich befristet abzusperren. Ein gesonderter Aushang durch das Mineralfreibad WONNEMAR erfolgt dazu nicht. Informationen über Schul- und Vereinszeiten erhält der Besucher an der Rezeption.
§ 6 HAFTUNG
(1) Für Schäden am Leben, Körper oder der Gesundheit der Besucher haftet das Mineralfreibad WONNEMAR für jedes mindestens fahrlässige Verhalten seiner Angestellten und sowie aller Erfüllungsgehilfen.
(2) Für Sachschäden oder den Verlust von Gegenständen haftet das Mineralfreibad WONNEMAR nur dann, wenn entweder eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde oder grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten eines Angestellten oder Erfüllungsgehilfen des Mineralfreibades WONNEMAR vorliegt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertrauen darf, z. B. die Aufrechterhaltung des verkehrssicheren Zustandes der Einrichtungen des Mineralfreibades WONNEMAR.
(3) Die Nutzung der kostenlos zur Verfügung gestellten Garderobenschränke und / oder Wertfächer begründet keine weiteren Aufsichts- oder Sorgfaltspflichten des Mineralfreibades WONNEMAR. Das Mineralfreibad WONNEMAR haftet nur dann für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen mitgeführter Gegenstände, wenn entweder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde oder grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten eines Angestellten oder Erfüllungsgehilfen des Mineralfreibades WONNEMAR vorliegt.
(4) Der Besucher haftet gegenüber dem Mineralfreibad WONNEMAR nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch sein Verhalten entstehen. Der Besucher stellt das Mineralfreibad WONNEMAR von allen durch schuldhaftes Verhalten des Besuchers begründeten Schadenersatzansprüchen Dritter frei.
§ 7 PARKPLATZNUTZUNG
Der Besucher kann während der Dauer seines Besuchs des Mineralfreibades WONNEMAR sein Fahrzeug auf dem Parkplatz des Mineralfreibades WONNEMAR abstellen, sofern dort freie Stellplätze verfügbar sind. Das Mineralfreibad WONNEMAR unterhält keine Parkplatzaufsicht. Für die Haftung des Mineralfreibades WONNEMAR gilt § 6.
§ 8 Verhaltenspflichten bei der Nutzung
(1) Der Aufenthalt im Mineralfreibad WONNEMAR ist nur mit üblicher Badebekleidung (z. B. Badeanzug, Badehose) gestattet. Ob die Badebekleidung des Besuchers den Anforderungen entspricht, entscheidet das Aufsichtspersonal.
(2) Kinder unter 3 Jahren dürfen die Einrichtungen des Mineralfreibades WONNEMAR nur mit Aqua- bzw. Schwimmwindeln benutzen, um mögliche Verunreinigungen zu vermeiden und die Badewasserqualität zu erhalten.
(3) Die Wechsel- und Sammelkabinen dienen nur zum An- und Auskleiden. Die Garderobe ist in den Garderobenschränken unterzubringen; die Garderobenschränke sind zu verschließen. Dem Besucher wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände (z. B. Schmuck, Bargeld, elektronische Kommunikationsmittel usw.) mit in das Mineralfreibad WONNEMAR zu nehmen. Es liegt allein in der Verantwortung des Besuchers, bei der Benutzung des Garderobenschrankes und / oder eines Wertfaches dieses ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und den Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.
(4) Findet ein Besucher Räume oder Einrichtungen beschädigt oder verunreinigt vor, so wird um sofortige Mitteilung an das Personal gebeten.
(5) Badebekleidung darf in den Schwimmbecken weder ausgewaschen noch ausgewrungen werden. Hierfür sind die besonderen Waschbecken zu benutzen.
(6) Jeder Besucher hat vor der Benutzung der Schwimmbecken im Duschraum eine gründliche Körperreinigung unter Verwendung von Körperhygieneprodukten wie Seife und Shampoo vorzunehmen.
(7) Der Gebrauch von Einreibemitteln aller Art (außer Sonnenschutz) unmittelbar vor Benutzung der Schwimmbecken ist untersagt.
§ 9 VERHALTEN IM BAD
(1) Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass der Mineralfreibadbetrieb nicht beeinträchtigt und die übrigen Besucher nicht belästigt und / oder geschädigt werden. Die Besucher haben alles zu unterlassen, was gegen die guten Sitten verstößt oder die Sicherheit, Ruhe und Ordnung im Bad stören kann. Im Einzelfall durch die Aufsichten untersagt werden können insbesondere:
– der Betrieb von mitgebrachten musikabspielenden Geräten jedweder Art,
– das Rauchen in sämtlichen Räumen mit Ausnahme der dafür vorgesehenen Plätze im Außenbereich,
– das Mitbringen von Haustieren,
– das Ausspucken auf den Boden oder in die Schwimmbecken,
– das Belegen von Umkleide- und Wertschränken außerhalb des Besuchstages,
– das Springen vom Beckenrand,
– andere Badegäste in die Schwimmbecken zu stoßen oder sie unter Wasser zu drücken,
– jegliche Verunreinigung des Wassers,
– das Unterschwimmen des Sprungbereichs.
(2) Das Nutzen von Aufnahmegeräten wie Filmkameras, Fotohandys oder „Tablet-PCs“ (I-Pad etc.), also das Fotografieren und Filmen im gesamten Gebäude sowie auf dem Betriebsgelände, ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch das Personal des Mineralfreibades WONNEMAR gestattet.
(3) Die Badeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Für Abfälle jeglicher Art sind Abfallbehälter vorhanden und zu benutzen.
(4) Das 50-Meter-Sportbecken darf nur von geübten Schwimmern benutzt werden.
(5) Fundstücke, die auf dem Gelände des Mineralfreibades WONNEMAR gefunden werden, sind sofort dem Personal des Mineralfreibades WONNEMAR abzugeben.
(6) Die Benutzung von Schwimmflossen, Taucherbrillen und / oder Schnorchelgeräten bedarf der vorherigen Zustimmung des Mineralfreibades WONNEMAR. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr. Die Verwendung von Schwimmhilfen ist im Schwimmbecken nicht gestattet.
(7) Ballspiele sind nur auf / an den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet.
(8) Jeder Unfall oder Verlust ist dem zuständigen Personal unverzüglich anzuzeigen.
(9) Bei Benutzung der Rutschen sind die Hinweise auf den gesonderten Hinweistafeln äußerst sorgfältig und genau zu beachten. Der Aufenthalt im Landebereich der Rutschen ist nicht gestattet.
§ 10 BENUTZUNG DER SPRUNGTÜRME
(1) Die Benutzung der Sprungtürme geschieht auf eigene Gefahr. Unberührt bleibt die gesetzliche Haftung von WONNEMAR.
(2) Sprungbretter dürfen nur durch jeweils eine Person betreten werden. Das Wippen auf dem Sprungbrett ist nicht gestattet. Vor dem Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass der Sprungbereich frei ist.
(3) Ob eine Anlage zum Springen freigegeben wird, entscheidet ausschließlich das zuständige Aufsichtspersonal.
§ 11 HAUSRECHT, VERSTÖSSE
(1) Das Personal des Mineralfreibades WONNEMAR übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Den Anweisungen des Personals ist selbst unter Vorbehalt einer Beschwerde stets Folge zu leisten.
(2) Wer schuldhaft gegen diese Mineralfreibadordnung verstößt, kann vorübergehend oder auf Dauer vom Besuch des Mineralfreibades WONNEMAR ausgeschlossen werden.
§ 12 WÜNSCHE, BESCHWERDEN, ANREGUNGEN
Wünsche, Beschwerden und Anregungen nimmt das Personal gern entgegen, sie können aber auch bei der Betriebsleitung mündlich oder schriftlich vorgebracht werden
Stand: 05/2019